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Alle Informationen zur Wohnflächenverordnung

Der Begriff “Wohnflächenverordnung” kommt häufig im Zusammenhang mit Grundrissen vor oder auch in Miet- und Kaufverträgen. Dabei handelt es sich um eine seit 2003 weit verbreitete und überwiegend angewendete Norm, die allgemeingültige Regeln aufweist, um die Wohnfläche von Objekten zu berechnen. Was es genau mit der Wohnflächenverordnung (WoFlV) auf sich hat und was die Regeln im Detail besagen, klären wir im folgenden Beitrag.

Anwendungsbereich und Begriffe rund um die Norm

Anwendungsbereich

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) wird überwiegend in Miet- oder Kaufverträgen als Grundlage für die Wohnflächenberechnung angewendet – auf jeden Fall jedoch, wenn es sich um öffentlich geförderte Wohnungen handelt. Bei frei finanzierten Objekten kann sowohl die Wohnflächenverordnung (WoFlV) als auch die DIN 277 (dazu unten mehr) zum Einsatz kommen.

Begriffe

Es gibt zwei Begriffe, zwischen denen klar differenziert werden muss bei der Betrachtung der Wohnflächenverordnung (WoFlV) - die Grundfläche und die Wohnfläche.

Grundfläche: Bei der Grundfläche handelt es sich um die tatsächliche gesamte Fläche, die zwischen hochgehenden Bauteilen, wie beispielsweise Wänden, vorhanden ist. Sie wird ermittelt, indem die Maße zwischen den Bauteilen bzw. von der Vorderkante der Verkleidung der Bauteile gemessen wird. In dieser Hinsicht müssen gemäß der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zwischen Bauteilen unterschieden werden, deren Fläche mit einberechnet oder nicht mit einberechnet werden:

Bauteile, deren Fläche mit einberechnet wird Bauteile, deren Fläche nicht mit einberechnet wird
  • Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen
  • Fuß-, Sockel- und Schrammleisten
  • fest eingebaute Gegenstände (wie z.B. Öfen, Heiz- und Klimageräte, Herde)
  • Bade- oder Duschwannen
  • freiliegende Installationen (wie z.B. Versorgungsleitungen)
  • Einbaumöbel und nicht ortsgebundene, versetzbare Raumteiler
  • Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen
  • freistehende Pfeiler und Säulen (bei einer Höhe von mehr als 1,5 Meter und einer Grundfläche von mehr als 0,1 Quadratmeter)
  • Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze
  • Türnischen, Fenster- und offene Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind

Wohnfläche: Bei der Wohnfläche handelt es sich um die Fläche, die nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu Wohnzwecken verwendet werden kann. Diese ist nicht immer mit der der Grundfläche gleichzusetzen, da laut der Regeln beispielsweise unterhalb von Dachschrägen Fläche nicht bewohnbar bzw. nutzbar ist.

Die Norm gibt zunächst sehr klar vor, welche Grundflächen von welchen Räumen überhaupt zur Wohnfläche gehören und welche nicht:

Grundfläche, die laut WoFlV zur Wohnfläche zählt Grundfläche, die laut WoFlV nicht zur Wohnfläche zählt
  • Übliche Wohnräume wie Schlaf-
  • Kinder-
  • Gästezimmer
  • Küche
  • Wohn- und Esszimmer
  • Speisekammer
  • WC
  • Badezimmer
  • Flure und Dielen sowie beheizte Wintergärten
  • Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossenen Räumen
  • Balkone
  • Loggien
  • Terrassen
  • Dachgärten
  • Saunen
  • Keller
  • Abstell- und Kellerräume außerhalb der Wohnung
  • Waschküche
  • Trockenräume
  • nicht ausgebaute Bodenräume
  • Heizungsräume
  • Garagen
  • gewerblich bzw. geschäftlich genutzte Räume

Wie wird die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet?

Anhand ein paar Leitfragen kann die Wohnfläche ganz einfach berechnet werden.

Welche Wohnflächen sind vorhanden?

Als Erstes werden alle Räume aufgelistet, die nach der obigen Tabelle zur Wohnfläche zählen. Da es aber ein paar Einschränkungen gibt, wie u.a. bei der angesprochenen Fläche unterhalb von Dachschrägen, wird die Wohnfläche in diesem Fall reduziert. Außerdem gibt es noch ein paar Sonderfälle, die bei der Wohnflächenberechnung gesondert betrachtet werden müssen.

Raumhöhe bei der Wohnflächenverordnung

Wann reduziert sich die Wohnfläche?

Die Raumhöhe ist ein entscheidender Faktor in der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Sie entscheidet darüber, ob Flächen zu 100 Prozent angerechnet werden oder ob sie reduziert werden. Die folgende Grafik zeigt die Einteilung auf:

Demnach gilt: Wohnflächen mit einer Raumhöhe von mindestens oder mehr als zwei Meter werden zu 100 Prozent zur Wohnfläche angerechnet. Solche Flächen mit einer Raumhöhe von maximal zwei Meter und mindestens einem Meter werden mit 50 Prozent berücksichtigt. Flächen, bei denen die Raumhöhe unter einem Meter beträgt, spielen bei der Berechnung keine Rolle.

Welche Sonderfälle gibt es außerdem?

Ein weiterer Sonderfall trifft auf Treppen sowie Raumteile unter Treppen zu. Hier gilt: Treppen mit mehr als drei Steigungen (Treppenstufen) werden nicht berücksichtigt, wohingegen Treppen mit maximal drei Steigungen mit 100 Prozent zur Wohnfläche hinzugerechnet werden.

Bei den Raumteilen unter Treppen trifft die Regelung zu, wie sie bei Dachschrägen gültig ist.

Noch ein Sonderfall stellen Balkone, Loggien und Terrassen dar. Diese Flächen sind nicht uneingeschränkt ganzjährig bewohnbar, weshalb auch hier die Grundfläche auf 25 Prozent der Grundfläche reduziert wird. Unter bestimmten Umständen kann die Grundfläche mit maximal zu 50 Prozent angerechnet werden.

Auch unbeheizte Wintergärten werden gesondert mit nur 50 Prozent ihrer Fläche berechnet. Dies hat ebenfalls damit zu tun, dass durch die fehlende Beheizung eine ganzjährige Nutzung nicht möglich ist. Beheizte Wintergärten zählen jedoch zu 100 Prozent zur Wohnfläche.

Gut zu wissen: Für einen tabellarischen Überblick zur Wohnflächenverordnung (WoFlV) empfehlen wir den Beitrag “Gegenüberstellung der Normen zur Wohnflächenberechnung”.

Weitere gängige Norm: DIN 277

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist nicht die einzige Norm zur Berechnung der Wohnfläche. Etwas seltener kommt auch die DIN 277 zur Anwendung, wobei diese Norm bisweilen keine Wohnflächen berechnet, sondern Flächen nach verschiedenen Kategorien einteilt. Die DIN 277 kommt daher überwiegend bei der Baukostenkalkulation zum Einsatz.

Für einen tiefergehenden Einblick in die DIN 277 empfehlen wir Ihnen den Beitrag “Bruttogrundfläche (BGF)” und/oder “Nutzungsfläche DIN 277”.

Fazit

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist im Grunde recht nachvollziehbar. Sollten Sie dazu noch weitere Fragen haben oder für Ihren Grundriss eine Wohnflächenberechnung nach WoFlV benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Autor

Nathalie Pfeiffer

Fachjournalistin und Bauingenieurin

Dieser Artikel hat die Nummer:

W018