Wohnflächenberechnung von Treppen
Die Wohnflächenberechnung ist ein wichtiger Punkt im Miet- oder Kaufvertrag, der jedoch oftmals zu Diskussionen führt. Nicht nur für die normale Wohnfläche gelten gesetzliche Vorgaben – gerade bei Details wie der Wohnflächenberechnung von Treppen ist es von Vorteil die gültigen Normen zu kennen und zu wissen, wie die Wohnflächenberechnung durchgeführt wird. Wir erläutern Ihnen alles rund um diese Thematik und stellen Ihnen die Berechnung anhand eines Beispiels dar.
Abgrenzung der Begriffe
Die Thematik der Wohnflächenberechnung von Treppen umfasst mehrere Punkte, mit denen Sie vertraut sein sollten. Vorab ist es notwendig zwei wesentliche Begriffe zu definieren und voneinander abzugrenzen - zwecks richtiger Anwendung:
Wohnfläche:
Die Wohnfläche ist die Fläche, die bewohnt wird. Sie wird ermittelt, indem die gesamte Bodenfläche zwischen den Wänden und anderen aufrechten Bauelementen wie Außen- und Innenwände, Türen und Fenstern herangezogen wird.
Grundfläche
Im Baurecht wird von Grundfläche gesprochen, wenn damit die bebaute Fläche gemeint ist. Demnach schließt die Grundfläche nicht nur die Wohnfläche ein, sondern auch die Fläche auf der Wände und raumumschließende Elemente stehen. Daraus ergibt sich: die Grundfläche ist nicht automatisch mit der Wohnfläche identisch.
Wann zählt die Fläche einer Treppe zur Wohnfläche?
Nachdem die Begriffe definiert wurden, gilt es nun folgende Frage zu beantworten: Wann zählt die Fläche einer Treppe zur Wohnfläche? Dazu müssen zunächst die beiden Normen aufgezählt werden, die im Regelfall für die Wohnflächenberechnung gültig sind:
- Wohnflächenverordnung (WoFlV)
- DIN 277
Darüber hinaus gibt es noch die DIN 283 und die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), die aber beide nur noch selten in Miet- oder Kaufverträgen vorzufinden sind.
Unser Tipp: Der Text "Wohnflächenberechnung" dient als gute Informationsgrundlage für alle vier Normen zur Wohnflächenberechnung.
Die Wohnflächenberechnung von Treppen im Detail
Bei der Wohnflächenberechnung von Treppen wird gemäß WoFlV in zwei Unterkategorien unterteilt:
1. Wohnflächenberechnung der Treppe
Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist die Anzahl der Treppenstufen entscheidend. Demnach werden nur die Grundflächen von Treppen bei der Wohnflächenberechnung einkalkuliert, wenn die Treppe maximal drei Steigungen aufweist – also drei Stufen. Sollte die Treppe mehr als drei Steigungen haben, wird sie nicht für die Wohnflächenberechnung berücksichtigt.
Beispiel: In Ihrem Gebäude haben Sie eine Treppe mit zwei Stufen, die auf eine Galerie führt (ähnlich der linken Treppe im Bild). In diesem Fall wird die Grundfläche der Stufen auch zur Wohnfläche hinzugerechnet.
Sollte die Treppe mehr als drei Stufen aufweisen (ähnlich der rechten Treppe im Bild), dann wird die Grundfläche nicht bei der Wohnfläche berücksichtigt.
2. Wohnflächenberechnung von Flächen unter Treppen
Viel spannender ist die Fläche unter Treppen, wenn diese frei zugänglich ist. Dieser Fall kommt i.d.R. am häufigsten vor. Die Grundfläche unter der Treppe wird dann wie folgt bemessen: Beträgt die durchgehende lichte Höhe (Abstand zwischen Fußbodenoberfläche und Treppenunterseite) mehr als 2 Meter, werden die Flächen unter der Treppe zu 100 Prozent angerechnet. Weist die lichte Höhe unterhalb der Treppe zwischen 1 und 2 Meter auf, ist die Grundfläche mit 50 Prozent anzusetzen. Beträgt die lichte Höhe weniger als 1 Meter, entfällt die Anrechnung dieser Fläche.
Weitere Details:
Treppenteile, wie beispielsweise Podeste werden grundsätzlich nicht zur Wohnfläche angerechnet. Ähnlich verhält es sich mit Treppen in gemeinschaftlich oder öffentlich genutzten Treppenhäusern. Deren Grundfläche wird bei der Wohnflächenberechnung von Treppen auch nicht mit einbezogen. Grund dafür ist, wie Sie bei der Abgrenzung der Begriffe erfahren haben, dass nur solche Grundflächen zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, die einer Wohneinheit direkt zugeordnet werden können.
Die Wohnflächenberechnung von Treppen gemäß DIN 277 erfolgt folgendermaßen:
Eine gleichlautende Unterscheidung wie laut Wohnflächenverordnung (WoFlV) gibt es auch für die Wohnflächenberechnung für Treppen gemäß DIN 277. Da diese Norm allerdings in erster Linie als einheitliche Grundlage für die Baukostenermittlung verwendet wird, steht hier die Klassifizierung der Grundflächen im Vordergrund, wie Sie dem Bild entnehmen können:
Demnach gilt laut DIN 277:
1. Wohnflächenberechnung der Treppe
Unabhängig von der Anzahl der Treppensteigungen gehören Treppenabsätze und Treppen zur Verkehrsfläche. Sie werden der Netto-Grundfläche vollständig zugerechnet.
2. Wohnflächenberechnung von Flächen unter der Treppe
Für Raumteile unter Treppen ist die lichte Höhe entscheidend: Flächen über und unter 1,5 Meter werden gesondert erfasst. Das bedeutet, dass die Flächen von Raumteilen unter der Treppe mit einer Höhe von über 1,5 Meter auf die Netto-Grundfläche angerechnet werden.
Gut zu wissen: Der Beitrag "Brutto-Grundfläche" hält weitere Informationen zur DIN 277 für Sie bereit.
Haben wir alle Details für Sie geklärt? Gibt es noch weitere Punkte, die Sie zu dem Thema wissen möchten? Schreiben Sie uns an und wir helfen Ihnen gerne weiter.