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HOAI - Die Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI)

Architekten und Ingenieure spielen eine wesentliche Rolle in Bau- oder Sanierungsmaßnahmen: Sie planen nicht nur die einzelnen Schritte, die Bauherren vor sich haben, sondern kalkulieren auch die Kosten und überwachen die Ausführung. Nicht zuletzt das Thema Statik liegt in ihren qualifizierten Händen - und damit die Sicherheit, dass sich das geplante Bauwerk auch tatsächlich im Gleichgewicht befindet und alle Teile zuverlässig getragen werden. Genau wegen dieser enormen Bedeutung gibt es die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die eine leistungsgerechte Bezahlung der Spezialisten gewährleisten soll - seit 2021 jedoch mit einigen Abstrichen.

Was genau ist die HOAI?

Diese Honorarordnung gilt seit 1977 als Rahmen, den Architekten und Ingenieure für die Bezahlung ihrer Leistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Stadtplanung ausschöpfen können. Darauf können sich all die Personen orientieren, die in Deutschland Projekte des Ingenieurbauwesens umsetzen. Die tatsächlich vorweisbare Qualifikation spielt dabei keine Rolle. Bis zum Jahr 2021 war die Honorarordnung sogar verpflichtend als maßgebliches Preisrecht anzuwenden. Diese strenge Regelung wurde aufgehoben, sodass sich Vertragspartner frei vereinbaren können. Trotzdem kann die HOAI weiterhin zur Berechnung der Honorare herangezogen werden. Voraussetzung hierbei ist, dass die am 2. Dezember 2020 beschlossene "Erste Verordnung" für Architekten und Ingenieure berücksichtigt wird.

Diese Anpassung war notwendig, um das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 4. Juli 2019 ein entsprechendes Urteil gefällt, da weder Mindest- noch Höchstsätze für die Honorare zulässig sind. Genau diese hatte jedoch die ursprüngliche Honorarordnung vorgesehen - und zwar differenziert nach den verschiedenen im Zusammenhang mit einem Projekt anfallenden Kosten, den zu erbringenden Leistungen und deren Schwierigkeitsgrad.

Wie sieht die Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung genau dazu aus?

Die HOAI beziffert das für die jeweiligen Aufgabenstellungen und die mit der Umsetzung verbundenen Kosten zu berechnende Honorar in Abhängigkeit von der anzusetzenden Honorarzone, die dem tatsächlichen Schwierigkeitsgrad Rechnung trägt:

Anzurechnende Kosten
In diesen Bereich fallen insbesondere die Kosten für

  • die Baukonstruktion,
  • technische Anlagen,
  • bereits vorhandene und einzubeziehende bauliche Substanz sowie
  • Nebenkosten, zu denen die HOAI im Anhang die Details klärt.

Leistungen der Architekten und Ingenieure

Diese werden in verschiedene Phasen aufgeteilt, für die die HOAI die Einzelleistungen ebenso beschreibt wie die anzusetzenden Honorare:

  • Phase 1 - Grundlagenermittlung:
    Diese umfasst auch die Prüfung des vom Bauherrn vorgegebenen finanziellen Rahmens.
  • Phase 2 - Vorplanung:
    In dieser Phase erstellt der Architekt oder Ingenieur eine Kostenschätzung.
  • Phase 3 - Entwurfsplanung:
    Sind die Vorarbeiten erledigt, kann die Entwurfsplanung und Kostenberechnung erstellt werden.
  • Phase 4 - Genehmigungsplanung:
    Um alle notwendigen Genehmigungen einholen zu können, müssen umfangreichere Unterlagen erstellt werden.
  • Phase 5 - Ausführungsplanung:
    Nun geht es ins Detail, denn die einzelnen Gewerke müssen detailliert erfahren, was wann zu tun ist.
  • Phase 6 - Vergabevorbereitung:
    Um konkrete Aufträge vergeben zu können, müssen nun die notwendigen Leistungen und Mengen ermittelt sowie verpreiste Leistungsverzeichnisse erarbeitet werden.
  • Phase 7 - Vergabemitwirkung:
    Die Vergabe der einzelnen Aufträge muss koordiniert werden, wobei jeweils der Kostenvoranschlag mit den Berechnungen und bepreisten Leistungsverzeichnissen abzugleichen ist.
  • Phase 8 - Objektüberwachung:
    In der Phase der Umsetzung sind die Baufortschritte zu überwachen und zu dokumentieren.
  • Phase 9 - Objektbetreuung:
    Diese Phase geht über die Fertigstellung hinaus, um auch eventuelle Gewährleistungsansprüche verfolgen zu können.

Honorarzonen

Bauprojekt ist nicht gleich Bauprojekt - um den unterschiedlichsten Schwierigkeitsgraden Rechnung tragen zu können, umfasst die HOAI mehrere Honorarzonen. Demnach staffeln sich die Anforderungen je Honorarzone folgendermaßen:

  • I: sehr gering
  • II: gering
  • III: durchschnittlich
  • IV: hoch
  • V: sehr hoch

Doch nicht alle Leistungsbilder werden in fünf Honorarzonen abgebildet: Die technische Ausrüstung sieht beispielsweise nur drei Honorarzonen vor. Um die korrekte Anwendung zu veranschaulichen, enthält die Honorarordnung zu den verschiedenen Leistungsbildern entsprechende Objektlisten und relevante Regelbeispiele.

Was ist unter Leistungsbildern zu verstehen?

Die gängigen Leistungsbilder, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ausgeführt sind, gehören

  • der Flächennutzungsplan,
  • der Bebauungsplan,
  • der Landschaftsplan,
  • der Grünordnungsplan,
  • der Landschaftsrahmenplan,
  • der landschaftspflegerische Begleitplan,
  • der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die
  • die Objektplanung für Gebäude, Freianlagen,
    Innenräume, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und technischAusrüstung.

In der Anlage 1 der HOAI finden sich weitere Leistungsbilder, wie beispielsweise

  • Umweltverträglichkeitsstudien,
  • Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
  • Bau- oder Raumakustik,
  • Geotechnik,
  • planungsbegleitende Vermessung und
  • Bauvermessung.

Die genannten Leistungsbilder umfassen demnach alle Grundleistungen, die Architekten und Ingenieure zur Erfüllung eines relevanten Vertrages im Allgemeinen erbringen müssen. Auf die einzelnen Leistungsphasen entfallen dann jeweils vorgeschriebene Prozentpunkte, die bei der Honorarberechnung eine Rolle spielen.

Erklärt am Beispiel: Leistungsphasen für ein Einfamilienhaus

Soll ein Einfamilienhaus gebaut werden, definiert der Architekt in der ersten Phase gemeinsam mit dem Bauherrn das Projekt, den Umfang der Leistungen und bespricht im Groben und in enger Abstimmung mit der Technik die Planung des Grundrisses und des Zeitplans. Die zweite Phase baut auf den vorliegenden Ergebnissen auf, um das Planungskonzept zu dokumentieren: Es entstehen Skizzenpläne, werden Fragen der Bautechnik erörtert und vor allem die Wirtschaftlichkeit des gesamten Projektes in den Fokus genommen. So entsteht ein erstes Budget.

Mit der Entwurfsplanung in der dritten Phase werden die anfänglichen Skizzen detailliert, wozu einerseits die fachlichen Kenntnisse der Architekten und Ingenieure notwendig sind, andererseits die bereits gesammelten Informationen. Sowohl Statiker als auch Techniker lassen ihr spezielles Knowhow einfließen, sodass neben der Kostenaufstellung eine komplexe Entwurfszeichnung entsteht - Maßstab 1:1000. Auf dem nun vorliegenden Stand kann die Genehmigungsplanung in der vierten Phase erfolgen: Es geht um einen genehmigungsfähigen Antrag für die Baubehörde, bei dem alle relevanten Gesetze und kommunalen Verordnungen Beachtung finden. Das Dossier muss de facto alle Informationen enthalten, die bei der Prüfung benötigt werden - und zwar sowohl für die Baugenehmigung als auch für eventuelle Förderanträge.

Liegt die Baugenehmigung vor, kann die sechste Phase beginnen: Aus den vorliegenden Plänen werden Ausführungspläne sowie detaillierte Zeichnungen in größeren Maßstäben erarbeitet, um den einzubindenden Unternehmen aussagekräftige Unterlagen an die Hand zu geben. Die siebte Phase umfasst die Auftragsvergabe, die die Umsetzung des Projektes sicherstellt. Dazu werden Lastenhefte ebenso benötigt wie Leistungsverzeichnisse für den Hausbau, auf deren Grundlage die Firmen ihre Angebote abgeben können. Diese werden geprüft und mit dem Bauherrn abgestimmt, um eine passende Auswahl zu treffen - oder Nachverhandlungen führen und die gewünschten Leistungen in ansprechender Qualität geliefert zu bekommen.

Fazit

HOAI - Rahmenwerk zur Leistungsabrechnung von Architekten und Ingenieuren

Auch nach der Änderung von 2021 gilt die HOAI als Preisrecht, das bei der Berechnung der verschiedenen Leistungen anzuwenden ist. Allerdings gibt es nun weder einen Mindest- noch einen Höchstsatz. Vertragspartner können sich frei vereinbaren, sofern sie die dazu geltenden Regeln einhalten.

Dieser Artikel hat die Nummer:

F019